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BGH, 10.02.1965 - IV ZR 39/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage gegen eine Ehescheidung - Scheidung aus beiderseitiger gleicher Schuld - Erhebung einer Restitutionsklage - Beweis für den Ehebruch der Ehefrau - Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Tod einer Partei durch die Erben - Rechtsnachfolge in einem Ehescheidungsstreit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 43, 239
- NJW 1965, 1274
- MDR 1965, 560
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 21.06.1882 - I 283/82
Eherechtliche Nichtigkeitsklage; Vorliegen der Dispositionsunfähigkeit; Vererbung …
Auszug aus BGH, 10.02.1965 - IV ZR 39/64
Das Reichsgericht hat bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem Urteil RGZ 9, 212 [217] ausgesprochen: "Überhaupt ist es die Regel, daß alle privatrechtlichen Klagen nach dem Beginn des Prozesses auf die Erben übergehen, von welcher Regel nur diejenigen Ansprüche eine Ausnahme machen, welche durch ihren Inhalt höchstpersönlicher Natur bzw. an eine bestimmte Person geknüpft sind und daher durch den Tod der betreffenden Person gegenstandslos werden, wie z.B. der Anspruch auf Eingehung oder Scheidung einer Ehe." Auf Grund dieser Erwägungen und um im Zusammenhang mit dieser eben genannten Entscheidung entstandene Zweifel zu klären, wurde im Hinblick auf die im Entwurf des BGB vorgesehene, dem § 1564 BGB a.F. entsprechende Bestimmung durch die Zivilprozeßnovelle 1898 § 628 ZPO in die Prozeßordnung aufgenommene Dabei ist allerdings auch der Gedanke maßgebend gewesen, daß eine Ehe die bereits durch den Tod aufgelöst worden sei, nicht mehr geschieden werden könne, daß also der Streitgegenstand für den Ehescheidungsstreit entfallen sei.
- OLG Zweibrücken, 30.04.2004 - 2 UF 187/03
Wiederaufnahme eines Scheidungsurteils
Soweit das Erstgericht zur Frage der Wiederaufnahme nach dem Tod eines Ehegatten sein Urteil auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 239) gestützt habe, sei verkannt, dass diese eine andere Fallgestaltung betreffe und damit nicht einschlägig sei.Dieser Auffassung ist aber der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1965 (BGHZ 43, 239 = FamRZ 1965, 316) nicht gefolgt.
Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise von demjenigen abweicht, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 239 - FamRZ 1965, 316) zugrunde gelegen hat.
- BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80
Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes
An die Bejahung des Restitutionsgrundes kann sich die Aufhebung des früheren Urteils durch ein Zwischenurteil knüpfen (RGZ 99, 168, 169), wenn dies auch nicht unbedingt notwendig ist (BGHZ 43, 239, 242) [BGH 10.02.1965 - IV ZR 39/64]. - BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 707/80
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit
So hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 239, 242 f. ausgesprochen, daß das durch die Wiederaufnahmeklage eröffnete Verfahren ein einheitliches sei, in dem für die beiden ersten Verfahrensabschnitte dieselben Regeln anzuwenden sind wie für den letzten Teil.
- BGH, 25.11.1994 - V ZR 124/93
Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des VII. Zivilsenates des BGH - Rechtmäßigkeit …
Zwar ist eine Nichtigkeitsklage, die sich lediglich gegen die Kostenentscheidung richtet, analog § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (BGHZ 43, 239, 245); zwischen den beiden Urteilen besteht jedoch das gleiche Verhältnis wie zwischen einem Teilurteil und einem auf den Kostenpunkt beschränkten Schlußurteil. - LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12
Visitenkarten II
Aufgrund des § 99 Abs. 1 ZPO kann daher die Restitutionsklage nicht auf den Kostenpunkt beschränkt werden (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 578 Rn. 12 mit Verweis auf BGHZ 43, 239). - OLG Rostock, 19.05.2003 - 3 U 143/02
Auswirkungen auf die Haftung eines zunächst beauftragten Rechtsanwalts durch die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Stuttgart, 28.07.1999 - 17 UF 71/99
Durchbrechung der Rechtskraft einer Scheidung durch Wiederaufnahme des Verfahrens …
Der BGH hat mit überzeugender Begründung ausgeführt dass die Durchbrechung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich ist (BGHZ 43, 239, 243 f.). - BGH, 05.12.1973 - IV ZR 128/73
Verwerfung einer unzulässigen Revision im Eheprozess bei Tod des …
Eine Rechtsnachfolge in der Hauptsache findet nicht statt (BGHZ 43, 239, 242 mit Anmerkung LM ZPO § 578 Nr. 9). - OLG Hamm, 07.01.1980 - 8 U 196/79 Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff. ZPO ist nach dem Tode eines Ehegatten im Falle eines Scheidungs- oder Aufhebungsurteils kein Raum (BGHZ 43, 239), im Falle der Nichtigkeitsklage steht dieses Recht lediglich dem Staatsanwalt zu (§ 636 ZPO), der im übrigen - als Vertreter des Staates - als einziger außer den Ehegatten berechtigt ist, die Nichtigkeitsklage zu erheben (§ 632 ZPO (vgl. auch § 634 ZPO)).
- BGH, 22.09.1982 - IVb ZB 79/82
Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben des nicht anwaltlich vertretenen …
Demgemäß findet insofern auch keine "Rechtsnachfolge" hinsichtlich der Hauptsache statt (vgl. - zu § 628 ZPO a.F.-BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 128/73 - NJW 1974, 368; BGHZ 43, 239, 242).